Baum- und Strauchschnitt

Baum- und Strauchschnitt

Leider ist immer wieder festzustellen, dass Bäume und Sträucher bzw. deren Äste auf öffentliche Verkehrswege oder in den Sicherheitsraum (lichten Raum) ragen. Dies gilt nicht nur für Straßen, sondern auch für die Gehwege, deren Benutzung dadurch erheblich behindert wird. Zudem werden oftmals im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich Sichtbehinderungen verursacht oder Verkehrszeichen verdeckt. All dies sind vermeidbare Gefahrenquellen.

 

Die erforderliche lichte Höhe für den Kfz-Verkehr beträgt 4,50 m, jene für Fußgänger und Radfahrer 2,50 m. Sondernutzungen, die im Verkehrsraum einschließlich Sicherheitsraum (lichter Raum) erfolgen sollen, sind öffentlich-rechtlich, denn dieser Raum ist für die eigentlichen Verkehrsvorgänge gewidmet und soll von Hindernissen generell frei bleiben.

 

Lichter Raum

Hinweis zur allgemeinen Sicherungspflicht: Für Bepflanzung auf

Grundstücken, die an öffentlichen Gehwegen, Radwegen und

Fahrbahnen angrenzen, ist das gekennzeichnete Lichtraumprofil

einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

 

Es wird daher eindringlich gebeten, für einen regelmäßigen Rückschnitt Ihrer Sträucher und Bäume zu sorgen, damit diese nicht in den Verkehrsraum oder Sicherheitsraum (lichten Raum) ragen. Bei der Neuanlage einer Bepflanzung an den Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrswegen soll bereits ausreichend Abstand eingehalten werden. Somit ersparen Sie sich und auch den übrigen Bürgern im Voraus unnötigen Ärger.

 

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzen Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Nähere und andere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ des Innenministeriums unten zum Download.