Kleineinleiterabgabe

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten (§ 1 Abwasserabgabegesetz - AbwAG). Davon sind alle Eigentümer, deren Grundstücke nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, betroffen.

 

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,89 € im Jahr.