Wann darf ich Rasenmähen?

Rasemähen

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gibt Auskunft.

 

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Motorrasenmäher sowie andere motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder) an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

 

An Werktagen gilt das Betriebsverbot für die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für Freischneider, Grastrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

 

Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind. Weiterhin finden diese Regelungen keine Anwendung auf Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.

 

Wenn man diese Betriebszeiten einhält, dann klappt’s auch mit dem Nachbarn.