Um ein harmonisches Miteinander von Mensch und Hund innerhalb unserer Marktgemeinde zu erreichen, sind gewisse Regelungen erforderlich, welche wir Ihnen hier mit der Bitte um Beachtung zur Verfügung stellen möchten.
Hundehaltung:
Bitte tragen Sie als Hundehalter/in dafür Sorge, Ihr/e Hund/e nicht unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auch offensichtlich gutmütige Hunde können unter gewissen Umständen durch unbedachte Angstreaktionen auf Fußgänger oder Radfahrer oder beim Zusammentreffen mit Artgenossen aggressiv reagieren und unangenehmen Unfrieden heraufbeschwören.
Große Hunde (größer als 50 cm) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im bebauten Innenbereich des Gemeindegebietes sowie in den sogenannten „Vilswiesen“ und der „Landwirtschaftsfläche untere Au“ ständig an der Leine zu führen. Ausnahmen sind in der geltenden Hundehaltungsverordnung geregelt.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.
Hinweis:
Mit „bebauten Innenbereich“ werden die Gebiete der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ gemäß 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie solche, die durch einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) überplant sind, bezeichnet.

Hundesteuer:
Für jeden über vier Monate alten Hund ist Hundesteuer zu entrichten. Diese Hunde können online, schriftlich oder persönlich angemeldet werden. Die Hundesteuermarke wird direkt im Rathaus ausgehändigt oder mit dem Hundesteuerbescheid mitgesendet. Näheres zur Hundesteuer finden Sie hier!
Für das Gemeindegebiet wurden von der Marktverwaltung zahlreiche Hundekotbeutelspender und Abfallbehälter angeschafft, um unsere öffentlichen Bereiche vor unnötigen Verschmutzungen durch Hundekot freizuhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 unserer Grünanlagensatzung vom 28. August 2007, die Verunreinigung durch Hunde ohnehin einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt und mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden kann. Um ordnungsgemäße Benutzung der Hundestationen wird deshalb im Interesse unserer gesamten Bürgerschaft freundlichst gebeten. Hundekotbeutel gibt es zu den vorhandenen Hundestationen auch kostenlos im Rathaus (Zimmer 13, Kasse).
Eine Übersicht der Standorte gibt es hier!
Kampfhunde:
Gesetzliche Beschreibung von Kampfhunden
In Bayern gibt es gesetzliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.
Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. Hier wird die Kampfhundeeigenschaft stets angenommen.
Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' - eine Bescheinigung zur Haltung des Hundes - erteilt. Es handelt sich dabei um folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit (Kategorie III).
Die Haltung von Kampfhunden und Kampfhunderassen bei denen eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit nachgewiesen ist oder grundsätzlich vorausgesetzt wird, ist erlaubnispflichtig und fällt in den Verfügungsbereich der Kreisverwaltungsbehörde – hier, des Landratsamtes Dingolfing-Landau.
Wer ist für die Anmeldung eines Kategorie II – Hundes zuständig?
Sachlich und örtlich ist der Markt Frontenhausen für die Anmeldung eines Kategorie II – Hundes zuständig, wenn der Hund in Frontenhausen gehalten wird. Anträge zur Haltung sind, mit den nachfolgend im Verlauf genannten Anlagen, zunächst schriftlich an das Ordnungsamt zu richten. Ein Antragsformular kann online ausgefüllt und heruntergeladen oder beim Ordnungsamt direkt angefragt werden.
Welche Voraussetzungen und Unterlagen sind erforderlich um die Haltung eines Kategorie II – Hund beim Markt Frontenhausen zu beantragen?
Die Voraussetzungen zur Beantragung richten sich nach dem Alter und der Vorgeschichte des Tieres:
1.Kategorie II - Hunde bis zum 18. Lebensmonat (befristetes Negativzeugnis)
Bei einem Welpen bis zum 18. Lebensmonat ist ein Antrag auf ein befristetes Negativzeugnis zu stellen. Dieses erste Negativzeugnis erlaubt zunächst befristet bis zum 18. Lebensmonat die Haltung des Hundes. Hier wird die Entwicklungsphase eines jungen Hundes berücksichtigt, wobei spätestens mit Eintritt des 18. Lebensmonats von einer Beurteilungsfähigkeit zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ausgegangen wird.
Außerdem dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Antragstellers bestehen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Personalausweises / Reisepasses / Passes des Halters.
- Alle Herkunftspapiere zu dem Hund z.B. Geburtspapiere, Mikrochipnummer, Heimtierpass
- Ein aktuelles Foto des Hundes von vorne und der Seite
- Nachweise zur Hundehaftpflichtversicherung
Rechtzeitig vor, spätestens mit, Vollendung des 18. Lebensmonat ist ein Sachverständigengutachten (Wesenstest) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“ schriftlich einzureichen. Das Gutachten wird benötigt um ein unbefristetes Negativzeugnis ausstellen zu können.
2.Kategorie II - Hunde ab dem 18. Lebensmonat mit bereits ausgestelltem unbefristeten Negativzeugnis einer anderen Gemeinde/Stadt
Um einen Hund der Kategorie II ab dem 18. Lebensmonat halten zu dürfen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Wenn bereits ein unbefristetes Negativzeugnis einer anderen Gemeinde vorliegt, ist dieses gemeinsam mit dem Sachverständigengutachten sowie einer Kopie des Ausweises / Passes des Halters, eines aktuellen Fotos des Hundes von vorne und seitlich, inklusive der Herkunftspapiere des Tieres, Heimtierpass einzureichen. Bei Wohnortwechsel innerhalb Bayerns bleibt die Erlaubnis bestehen.
3. Kategorie II - Hunde ab dem 18. Lebensmonat ohne Negativzeugnis (z.B. aus einem Bundesland ohne Negativzeugnispflicht)
Es ist die unverzügliche Beantragung eines unbefristeten Negativzeugnisses durchzuführen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses
- Gutachten (Wesenstests) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren“
- Personalausweiskopie / Passkopie des Halters
- Geburtspapiere/Herkunftspapiere des Tieres, Heimtierpass, Nr. des Mikrochips
- Ein aktuelles Foto des Hundes von vorne und der Seite
Mit Einreichung der Unterlagen ist ein Termin zur persönlichen Vorsprache beim Ordnungsamt des Marktes Frontenhausen zu vereinbaren.
Mögliche Online-Bürgerdienstleistungen finden Sie hier.











