Informationen für Hundehalter/innen

Hund

Um ein harmonisches Miteinander von Mensch und Hund innerhalb unserer Marktgemeinde zu erreichen, sind gewisse Regelungen erforderlich, welche wir Ihnen hier mit der Bitte um Beachtung zur Verfügung stellen möchten.

 

Hundehaltung

Bitte tragen Sie als Hundehalter/in dafür Sorge, Ihr/e  Hund/e nicht unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auch offensichtlich gutmütige Hunde können unter gewissen Umständen durch unbedachte Angstreaktionen auf Fußgänger oder Radfahrer oder beim Zusammentreffen mit Artgenossen aggressiv reagieren und unangenehmen Unfrieden heraufbeschwören.

 

Große Hunde (größer als 50 cm) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im bebauten Innenbereich des Gemeindegebietes sowie in den sogenannten „Vilswiesen“ und der „Landwirtschaftsfläche untere Au“ ständig an der Leine zu führen. Ausnahmen sind in der geltenden Hundehaltungsverordnung geregelt.

 

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.

 

Hinweis:

Mit „bebauten Innenbereich“ werden die Gebiete der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ gemäß 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie solche, die durch einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) überplant sind, bezeichnet.

 

Grossansicht in neuem Fenster: Übersichtskarte Hundehaltungsverordnung

 

Hundesteuer

Für jeden über vier Monate alten Hund ist Hundesteuer zu entrichten. Diese Hunde können online, schriftlich oder persönlich angemeldet werden. Die Hundesteuermarke wird direkt im Rathaus ausgehändigt oder mit dem Hundesteuerbescheid mitgesendet. Näheres zur Hundesteuer finden Sie hier!

 

 

Hundestationen

Für das Gemeindegebiet wurden von der Marktverwaltung zahlreiche Hundekotbeutelspender und Abfallbehälter angeschafft, um unsere öffentlichen Bereiche vor unnötigen Verschmutzungen durch Hundekot freizuhalten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 unserer Grünanlagensatzung vom 28. August 2007, die Verunreinigung durch Hunde ohnehin einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt und mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden kann. Um ordnungsgemäße Benutzung der Hundestationen wird deshalb im Interesse unserer gesamten Bürgerschaft freundlichst gebeten. Hundekotbeutel gibt es zu den vorhandenen Hundestationen auch kostenlos im Rathaus (Zimmer 13, Kasse).

 

Eine Übersicht der Standorte  gibt es hier!